+43 660 / 28 58 300 office@das-tut-gut.at

FAQ

1. Allgemeines

 

1.1 Rechtliche Grundlagen

 

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Personenbegleitung und deren Förderung?

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind:
Hausbetreuungsgesetzes (HBeG), 2007
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG), 1962
Gewerbeordnung §§ 159 und 160 (GewO), 1994
Verordnungen gem. § 69 GewO des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, 2007
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) § 3b, 1997
Ärztegesetz (ÄrzteG) § 50 b, 1998
Bundespflegegesetz (BPGG)   § 21 b, 2007
Richtlinien des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz BPGG § 21 b, 2007

 

Was regelt das Hausbetreuungsgesetz?

Das Hausbetreuungsgesetz (HBeG) wurde in Folge der Legalisierung der Personenbetreuung in Österreich eingeführt und gilt für die Begleitung von Personen in deren Privathaushalten. Das HBeG umfasst alle Richtlinien für Personenbegleiter und die unterschiedliche Vorgehensweise bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

Das HBeG schreibt weiters Maßnahmen zur

  • Qualitätssicherung in der Betreuung betreffend Handlungsleitlinien,
  • Zusammenarbeit und
  • Verschwiegenheit

vor, die für die Ausübung der Begleitungstätigkeit festgesetzt werden.

 

Was beinhalten die Bestimmungen der §§ 159 und 160 in der Gewerbeordnung 1994?

Die Änderung der Gewerbeordnung (gem. §§ 159 und 160 GewO) regelt die Details zur selbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen des freien Gewerbes der Personenbegleitung. Sie beinhaltet

  • die Tätigkeiten der Personenbegleiter, die im Rahmen des freien Gewerbes ausgeübt werden können
  • die Verschwiegenheitspflicht und
  • die Vereinbarung von Handlungsleitlinien

 

Was beinhalten die Verordnungen gem. § 69 GewO des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit?

Es gibt zwei Verordnungen:

  • Die erste Verordnung regelt jene Maßnahmen, die gewerbliche Personenbegleiter zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit bei der Erbringung ihrer Dienstleistung zu setzen haben, wie z.B. Unfallverhütung oder Rücksichtnahme auf Diätvorschriften bzw. körperliche Mobilität.
  • Mit der zweiten Verordnung werden Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbegleitung festgesetzt.

 

Was besagt der § 3b des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes?

Das GuKG nennt die Voraussetzungen, unter denen einzelne pflegerische Tätigkeiten von einem diplomierten Pflegepersonal an Personenbegleiter im Einzelfall übertragen werden dürfen.

 

Was regelt der § 50 b des Ärztegesetzes?

Das Ärztegesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen einzelne ärztliche Tätigkeiten an Personenbegleiter im Einzelfall übertragen werden dürfen.

 

Was regelt das Bundespflegegeldgesetz gem. § 21 b?

Das Bundespflegeldgesetz regelt im neuen § 21 b die Voraussetzungen, unter denen finanzielle Förderungen an pflege- und begleitungsbedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden.

 

Was regeln die Richtlinien des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK)?

Die Richtlinien des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz legen die konkreten finanziellen Fördervoraussetzungen für die Begleitung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung fest.

 

1.2 Formen der Personenbegleitung

 

Was versteht man unter Begleitung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes?

Die Begleitung im Sinne des Hausbetreuungsgesetztes umfasst Tätigkeiten, welche die zu betreuende Person selbst nicht mehr ausführen kann. Hierzu zählen die Hilfestellung bei der Haushaltsführung und Lebensführung sowie sonstige auf Grund der Begleitungsbedürftigkeit notwendige Maßnahmen. Auch die Gestaltung des Tagesablaufs und die Förderung der gesellschaftlichen Kontakte gehören in den Aufgabenbereich des Personenbegleiters.

 

Wer ist begeitungsbedürftig?

Die GewO (§ 159) sieht vor, dass Personenbegleiter nur „begleitungsbedürftige Personen“ unterstützen dürfen. Als begleitungsbedürftig gelten Pflegegeldbezieher, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit, Gebrechlichkeit, Behinderung oder sonstiger Umstände Unterstützung bei der Haushalts- und Lebensführung benötigen.

 

Welche Formen der Ausübung von Personenbegleitung gibt es?

Die Ausübung ist sowohl in unselbständiger (Dienstverhältnis) als auch in selbständiger Form (freies Gewerbe Personenbetreuung) möglich.

Die Personenbetreuung wird

  • stundenweise,
  • tageweise,
  • wochenweise und
  • monatsweise angeboten.

 

Die Personenbegleitung durch Selbstständige bietet in der Praxis sowohl für den Begleiter als auch für die begleitete Person eine Vielzahl an Vorteilen. Aus diesem Grund wird in der jüngeren Vergangenheit dieses Begleitungsmodel bevorzugt gewählt.

 

2. Tätigkeitsbereich

 

Was tun Begleitungskräfte im Rahmen der Personenbegleitung?

Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbegleitung ausüben, sind berechtigt, zu begleitende Personen zu unterstützen. Die Begleitung umfasst folgende Tätigkeiten (gem. § 159 Gewerbeordnung):

  1. Haushaltsnahe Dienstleistungen
    Zubereiten von Mahlzeiten,
    Einkaufen und Erledigung von Botengängen,
    Reinigungstätigkeiten,
    Hausarbeiten
    Betreuung von Pflanzen und Tieren
    Wäscheversorgung
  2. Unterstützung der zu begleitenden Person bei der Lebensführung und im Alltag
    Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen,
    bei der Gestaltung des Tagesablaufs
  1. Gesellschafterfunktion
    Konversation,
    Unterstützung bei Freizeitgestaltung
    Förderung gesellschaftlicher Kontakte
  1. Praktische Vorbereitung der zu begleitenden Person auf einen Ortswechsel (Urlaub) usw.
  2. Organisation von Personenbegleitung

 

Folgende pflegerische Tätigkeiten dürfen Personenbegleiter im Rahmen der Begleitung ohne Aufsicht durchführen, solange nicht medizinische Gründe vorliegen, die eine Anordnung notwendig machen:

  • Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme
  • Unterstützung bei der Körperpflege
  • Unterstützung beim An- und Auskleiden
  • Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich
  • Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten
  • Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen, Transfer

 

Dass keine medizinische Gründe dagegen sprechen, sollte zur eigenen Absicherung von einem Arzt bestätigt werden. Liegen medizinische Gründe vor, die diese Tätigkeiten als nicht unproblematisch erscheinen lassen, dürfen diese und auch andere pflegerische Tätigkeiten, nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden.

Folgende ärztliche Tätigkeiten dürfen nur nach schriftlicher, ärztlicher Anordnung mit Anleitung und Unterweisung durch die diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson oder durch den Arzt durchgeführt werden:

  • Verabreichung von Arzneimitteln
  • Anlegen von Bandagen und Verbänden
  • Verabreichen von subkutanen Insulininjektionen und/oder subkutanen
  • Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
  • Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifen
  • einfache Wärme- und Lichtanwendungen

 

Der Arzt kann im Einzelfall auch noch weitere einzelne ärztliche Tätigkeiten, sofern diese einen zu den in den genannten Tätigkeiten vergleichbaren Schwierigkeitsgrad sowie vergleichbare Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt aufweisen, an den Personenbetreuer übertragen.

 

Warum ist die Zusammenarbeit mit dem Hausarzt und der Hauskrankenpflege bei der Personenbegleitung verpflichtend?

Viele pflegebedürftige Menschen nehmen neben Leistungen der Personenbegleitung auch ärztliche und pflegerische Leistungen in Anspruch. Eine besondere Rolle spielen dabei der Hausarzt und die Hauskrankenpflege. Die Zusammenarbeit mit diesen Personen ist für die Tätigkeit in der Personenbegleitung unerlässlich, insbesondere dann, wenn ärztliche oder pflegerische Tätigkeiten an die Personenbegleitung übertragen werden.

 

Unter welchen Voraussetzungen dürfen pflegerische Tätigkeiten von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege an Personenbegleiter übertragen werden?

  • Es handelt sich um eine Einzelfallbetreuung. Die Möglichkeit der Übertragung pflegerischer Tätigkeiten an die Begleitungskraft wurde nur für den Einzelfall geschaffen. Der Personenbegleiter darf die übertragenen Tätigkeiten nicht an anderen Personen ausüben.
  • Die Tätigkeiten dürfen nur im Einzelfall ausgeübt werden, sofern die Begleitungsperson dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der begleiteten Person anwesend ist und in diesem Privathaushalt höchstens drei Menschen, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen, zu betreuen sind.
  • Die Pflege erfolgt an der jeweils begleiteten Person in deren Privathaushalt
  • Die Einwilligung durch die begleitete Person oder deren Angehörigen liegt vor.
  • Es muss eine entsprechende Anleitung und Unterweisung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt sein
  • Es muss eine Anordnung einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson hinsichtlich der Tätigkeiten vorliegen. Die diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson muss ausdrücklich auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übernahme der Tätigkeit durch den Personenbegleiter hingewiesen haben.
  • Das diplomierte Pflegepersonal muss sich vergewissern, dass der Personenbegleiter über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung der übertragenen Pflegetätigkeiten verfügt.
  • Die Übertragung von pflegerischen Tätigkeiten ist befristet und endet spätestens mit dem jeweiligen Begleitungsverhältnis
  • Der Personenbegleiter ist verpflichtet der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere eine Veränderung des Zustandsbildes der begleiteten Person oder eine Unterbrechung der Begleitungstätigkeit.

 

Unter welchen Voraussetzungen dürfen ärztliche Tätigkeiten von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege an Personenbegleiter übertragen werden?

Es gelten dieselben Bedingungen wie für die Durchführung aus dem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich übertragenen Tätigkeiten (§3b GuKG). Es muss auch eine Anordnung zur Übertragung der Tätigkeiten vom Arzt vorliegen.

 

Unter welchen Voraussetzungen kann der Arzt einzelne ärztliche Tätigkeiten an Personenbegleiter übertragen (§ 50b Ärztegesetz)?

  • Die Tätigkeiten dürfen im Einzelfall ausgeübt werden, sofern die Begleitungsperson dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der begleiteten Person anwesend ist und in diesem Privathaushalt höchstens drei Menschen, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen, zu begleiten sind.
  • Die Begleitung muss im Privathaushalt erfolgen
  • Der Arzt hat dem Personenbegleiter die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen.
  • Der Arzt hat sich zu vergewissern, dass der Personenbegleiter über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt.
  • Der Arzt hat auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der Tätigkeiten gesondert hinzuweisen.
  • Die Übertragung des Arztes ist befristet, höchstens aber für die Dauer des jeweiligen Begleitungsverhältnisses schriftlich zu erteilen.
  • Der Personenbegleiter ist verpflichtet die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren.
  • Der Personenbegleiter ist verpflichtet der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere eine Veränderung des Zustandsbildes der begleiteten Person oder eine Unterbrechung der Begleitungstätigkeit.

 

Was muss bei der Durchführung der übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten durch Begleitungskräfte beachtet werden um das notwendige Maß an Qualitätssicherung zu gewährleisten?

  • Es besteht jederzeit die Möglichkeit, die Anordnung zu widerrufen.
  • Die Anordnung ist zeitlich zu limitieren, ebenso wie die Zahl der Begleitungsverhältnisse streng limitiert ist (höchstens 3 Menschen, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen).
  • Personenbegleiter unterliegen insbesondere hier der Dokumentations- und Informationspflicht.
  • Eine begleitende Kontrolle bei pflegerischen Tätigkeiten durch diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, bzw. bei ärztlichen Tätigkeiten durch einen Arzt oder eine Ärztin sollte regelmäßig stattfinden.

 

Warum muss jede ärztliche Anordnung vor Durchführung der entsprechenden Maßnahme durch den Personenbegleiter schriftlich erfolgen?

Jede ärztliche Anordnung hat vor Durchführung der Tätigkeiten durch den Personenbegleiter schriftlich zu erfolgen, um allfällige Haftungsprobleme zu vermeiden. Der anordnungsberechtigte Arzt muss z.B. bei der Verordnung von Arzneimitteln sowohl die Menge, Dosis, Verabreichungsart als auch Zeitpunkt der Verabreichung schriftlich dokumentieren. Nach der Durchführung der Tätigkeiten muss der Personenbegleiter im Tätigkeitsnachweis die Durchführung abzeichnen.

 

Was passiert wenn ein Personenbegleiter eine pflegerische und/oder medizinische Handlung setzt ohne die erforderliche Übertragung dafür von Arzt oder diplomierter Gesundheits- und Krankenpflegeperson bekommen zu haben?

Wer ohne entsprechende Anordnung eine pflegerische und/oder medizinische Tätigkeit ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,- zu bestrafen.

 

3. Selbständige Tätigkeit als Personenbegleiter

 

3.1 Vertragsanbahnung

 

Wie finden Begleiter und begleitungsbedürftige Person zusammen?

3.1.1 Vertragsanbahnung über Werbung

Personenbegleiter können Werbung für ihre Dienste machen, in der sie für den Vertragsabschluss wesentliche Informationen, insbesondere über die zulässigen Leistungsinhalte und den Preis informieren.

3.1.2 Vertragsanbahnung über persönliche Kontaktaufnahme

Personenbegleiter können auch über persönliche Kontaktaufnahme von interessierten Personen aufgefordert werden, diese zu besuchen. Ein unaufgefordertes Tätigwerden von Seiten des Betreuers ist jedoch untersagt.

Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes zu beachten!

 

Was ist der Vorteil des Gewerbes Personenbegleitung?

Der selbständige Personenbegleiter unterliegt keinen arbeitszeitrechtlichen Beschränkungen und kann somit optimal auf die individuellen Bedürfnisse der zu begleitenden Person Rücksicht nehmen.

 

 

Welche Vorschriften gelten beim Gewerbe der Personenbegleitung hinsichtlich Arbeitszeit und Mindestlohn?

Bei selbständiger Tätigkeit gibt es analog wie bei anderen selbständigen Gewerbebetreibenden keine Bestimmungen über Arbeitszeit und Freizeit, weil das erbrachte Werk, die erbrachte Leistung im Vordergrund steht. Der Gewerbetreibende ist an keine Arbeitszeitvorschriften gebunden. Es empfiehlt sich daher zu Begleitungsbeginn mit den Kunden entsprechende Regelungen schriftlich zu vereinbaren.

Personenbegleiter benötigen auch Freizeiten, die unter Berücksichtigung des Wohls der zu begleitenden Person mit der begleiteten Person bzw. dem Auftraggeber individuell zu vereinbaren sind.

 

3.2 Qualitätssicherung in der Personenbegleitung

 

Sind für die Ausübung des Gewerbes der Personenbegleitung Qualifikationen erforderlich?

Für die Begleitungskräfte sind derzeit durch das Hausbetreuungsgesetz und die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 noch keine bestimmten Qualifikationen vorgeschrieben. Sehr wohl finden sich in diesen gesetzlichen Bestimmungen jedoch konkrete Handlungsleitlinien und Bestimmungen zur Zusammenarbeit und Verschwiegenheit.

 

Welche Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind vorgesehen?

Personenbegleiter haben sich am Wohl der zu begleitenden Person zu orientieren und sind bei der Vornahme von Besorgungen an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebunden.

Im Einzelnen sind folgende Qualitätssicherungsmaßnahmen zwingend vorgesehen:

  • Vertragliche Festlegung von Handlungsleitlinien für den Alltag und für den Notfall (z.B. über die Verständigung von ÄrztInnen im Falle der erkennbaren Verschlechterung des Zustandes);
  • Die Begleitungskraft ist verpflichtet, mit anderen in die Pflege und Begleitung involvierten Personen und Einrichtungen zum Wohle der zu begleitenden Person zusammenzuarbeiten
  • Die erbrachten Dienstleistungen sind ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und beiden Vertragsteilen schriftlich zugänglich zu machen.
  • Verschwiegenheitspflicht
  • Pflicht zur Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Leben der begleiteten Person
  • Der Begleitungsvertrag ist schriftlich abzuschließen
  • Einhaltung von Standesregeln
  • Die Durchführung ärztlicher und pflegerischer Tätigkeiten darf nur nach Anordnung, Anleitung und Unterweisung und nur im Einzelfall erfolgen

 

Warum ist der Personenbegleiter zur Verschwiegenheit verpflichtet?

Personenbegleiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Gewerbes anvertrauten oder bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht kann sich nur durch ausdrückliche Befreiung von dieser Pflicht durch die begleitungsbedürftige Person oder ihren gesetzlichen Vertreter bzw. dann ergeben, wenn die Begleitungskraft einer Auskunftsverpflichtung aus gesetzlichen Bestimmungen nachkommen muss.

 

Wann liegt ein standeswidriges Verhalten vor?

Ein standeswidriges Verhalten liegt vor, wenn Personenbegleiter

  • ihre Leistungen nicht wahrheitsgetreu anbieten,
  • Leistungen erbringen ohne hierzu beauftragt zu sein,
  • Zahlungen entgegennehmen ohne hiezu ermächtigt zu sein
  • Ihnen anvertraute Gegenstände eigenmächtig zurückbehalten oder
  • Empfehlungen ungeeigneter Personen als Begleiter abgeben.

 

Welche Handlungsleitlinien für den Alltag und Notfall muss der Personbegleiter mit der begleiteten Person vereinbaren?

Sowohl das HBeG als auch die GewO sehen verpflichtend vor, dass zwischen dem Begleiteten bzw. dem gesetzlichen Vertreter und dem Begleiter Handlungsleitlinien für den Alltag und Notfall zu vereinbaren sind. Die Handlungsleitlinien müssen insbesondere die Verständigung bzw. Beiziehung von Angehörigen, Ärzten oder Einrichtungen, die mobile Dienste anbieten, im Falle der erkennbaren Verschlechterung des Zustandbildes enthalten.

Beispiele von Handlungsleitlinien für den Alltag:

  • Auflistung der Tätigkeiten, die verrichtet werden sollen: z.B. Zubereiten von Mahlzeiten, Wäsche versorgen, diverse Reinigungstätigkeiten
  • Der Begleiter hat im Falle seiner Abwesenheit dafür zu sorgen, dass andere Begleiter alle für die Begleitung wesentlichen Informationen erhalten.

Beispiele von Handlungsleitlinien für den Notfall:

  • Es ist unverzüglich die Rettung zu verständigen.
  • Es sind Maßnahmen der Ersten Hilfe zu setzen.
  • Der Angehörige ist zu verständigen.

 

Wie muss der Personenbegleiter in einem Notfall, bei massiver Verschlechterung des Zustandes der begleiteten Person vorgehen?

Es ist entsprechend den Handlungsleitlinien vorzugehen. Die Rettung/Notarzt (144) sind zu verständigen. Erste-Hilfe-Maßnahmen sind zu setzen.

Nach Verständigung von Rettung/Notarzt sind die Angehörigen zu kontaktieren.

 

Wie muss der Personenbegleiter vorgehen, wenn die begleitete Person krank wird?

Der Personenbegleiter muss bei den ersten Anzeichen einer Krankheit den zuständigen Arzt/Hausarzt, alle Personen, die in die Pflege involviert sind, sowie die Angehörigen verständigen. Der Arzt entscheidet dann, auf welche Weise die begleitete Person zu Hause weiter betreut werden kann, oder ob sie in ein Krankenhaus eingeliefert wird.

Grundsätzlich bleibt der Vertrag während eines Krankenhausaufenthaltes zwischen Begleiter und begleiteter Person aufrecht, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass ein Krankenhausaufenthalt (ab einer gewissen Dauer) zu einem Ende des Vertragsverhältnis führt. Die Begleitungsleistungen müssen so weit wie möglich erbracht werden und das vereinbarte Werkentgelt ist zu bezahlen.

 

Wie muss der Personenbegleiter vorgehen, wenn die begleitete Person verstirbt?

Wenn die Person zu Hause stirbt, ist der Totenbeschauer (zumeist Gemeindearzt) zu verständigen, der den Tod feststellt. Die Angehörigen, sowie alle anderen, die an der Pflege beteiligt sind, sind zu informieren.

Der Begleitungsvertrag endet jedenfalls mit dem Tod der begleiteten Person. Bereits im Voraus erhaltenes Entgelt ist anteilig zurückzuzahlen.

 

Was passiert wenn die begleitete Person endgültig in ein Heim wechselt?

Der Tätigkeitsbereich eines Personenbegleiters umfasst auch die praktische Vorbereitung auf einen Ortswechsel, also auch auf einen Wechsel ins Heim. Darunter fallen organisatorische Tätigkeiten eines Wechsels wie z.B. Nachsendeauftrag bei der Post als Bote zu überbringen, Angehörige und Freunde der begleiteten Person über den Wechsel zu informieren. Weiters erfolgt auch die Vorbereitung auf den Wechsel in dem Sinn, dass z.B. mit der begleiteten Person das Heim vorher besucht wird, über den Heimwechsel gesprochen wird bzw. Abschiedsbesuche organisiert werden.

Im Vertrag sollte ausdrücklich eine Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Fall eines endgültigen Heimwechsels vereinbart werden. Allerdings kann auch vereinbart werden, dass der Begleiter noch einige Zeit nach dem Heimwechsel bestimmte Tätigkeiten weiterhin verrichten soll (z.B. Wohnung für eine Wohnungsübergabe putzen).

 

Wie sind Abrechnungen zu führen?

Die Rechnungen aller Ausgaben (z.B. Lebensmittel, Waschmittel, Hygieneartikel, Betriebskosten,…) für die betreute Person, sowie etwaige Parkscheine werden gesammelt und am Ende des Monats übergeben. Diese werden 1:1 verrechnet. Der Rest ist bei den AGBs unter Punkt 7 beschrieben bzw. wird im Vertrag schriftlich vereinbart.

 

3.3 Rechte & Pflichten

 

Welche Rechte & Pflichten hat der Personenbegleiter?

Die Rechte des Personenbegleiters

  • Er hat ein Recht auf Entgelt.
  • Er ist persönlich weisungsfrei, kann sich generell vertreten lassen und Hilfskräfte zuziehen und darf gewisse Dienstleistungen sanktionslos ablehnen.
  • Das Recht, in der Wohnung des Begleiteten zu wohnen, kann ausschließlich mit diesem vertraglich vereinbart werden.
  • Dem Personenbegleiter ist es erlaubt, Werbung für die von ihm angebotenen Dienste zu machen und auch auf Anfrage von potenziell zu begleitenden Personen hin mit diesen in Kontakt zu treten.

 

Die Pflichten des Personenbegleiters

  • Er muss das freie Gewerbe der Personenbegleitung anmelden.
  • Die vom Personenbegleiter zu erbringende Leistung richtet sich nach dem Vertragsinhalt.
  • Die Durchführung von pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten erfolgt nur nach Anleitung und Unterweisung
  • Er ist verpflichtet die Handlungsleitlinien einzuhalten, zur Zusammenarbeit mit anderen Pflegeeinrichtungen und zu Verschwiegenheit.
  • Er muss die Standesregeln einhalten.
  • Er muss Gefahren für die zu begleitende Person vermeiden.
  • Beim Vertragsabschluss sind besonders die verpflichtende Schriftlichkeit des Begleitungsvertrages sowie die Informationspflicht nach dem KSchG zu beachten.
  • Er muss innerhalb von 3 Kalendertagen eine Meldung beim zuständigen Gemeindeamt oder Magistrat betreffend Wohnsitz vornehmen.
  • Er muss eine Anmeldung bei der Sozialversicherung vornehmen.
  • Er ist verpflichtet steuerliche Abgabenleistung zu tätigen.
  • Die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer erfordert die Entrichtung der Kammerumlage.

 

3.4 Vertragliche Fragen

 

Wer sind die Vertragspartner des Werkvertrages?

Vertragspartner des Werkvertrages sind auf der einen Seite die Begleiterin und auf der anderen Seite die zu begleitende Person oder einer ihrer Angehörigen bzw. eine gesetzliche Vertretung. Die zu begleitende Person muss nicht zugleich auch der Auftraggeber/Vertragspartner sein.

 

Muss die Begleiterin einen Vertrag mit der begleitungsbedürftigen Person abschließen?

Die Begleitungskraft muss mit der zu begleitenden Person bzw. einem/r Angehörigen einen schriftlichen Personenbegleitungsvertrag abschließen.

 

Welche Mindestinhalte muss der Werkvertrag zwischen dem/der zu Begleitenden und der Begleiterin aufweisen?

Folgende Inhalte muss der Werkvertrag vorweisen:

  • Name und Anschrift der VertragspartnerInnen
  • Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses
  • Leistungsinhalte (Tätigkeitsbereich)
  • Fälligkeit und Höhe des Honorars
  • Festlegung von Handlungsleitlinien
  • Vereinbarung, ob im Falle der Verhinderung für eine Vertretung gesorgt ist und allenfalls die Namen und Kontaktadresse der/des Vertreter/in
  • Bestimmungen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses

 

Wie erfolgt die Vertragsauflösung des Begleitungsvertrages?

Im Werkvertrag ist zwingend vorzusehen, dass der Vertrag durch den Tod der zu begleitenden Person endet und ein bereits anteilig gezahltes Entgelt rückzuerstatten ist. Eine Vertragsauflösung ist durch beide Vertragsteile unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats möglich – auch diese Bestimmung ist zwingend in den Begleitungsvertrag aufzunehmen.

Aber auch – im Fall einer entsprechenden Vereinbarung – ein endgültiger Wechsel in ein Heim oder der Tod des Begleiters führt zur Vertragsauflösung.

 

3.5 Haftung in der Personenbegleitung

 

Ist das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) auf Werkverträge zwischen Personenbegleitern und Begleiteten anzuwenden?

Das KSchG ist auf diese Werkverträge im Rahmen der Personenbegleitung anzuwenden. Die Bestimmungen des KSchG gelten für Rechtsgeschäfte, an denen Unternehmer (Personenbegleiter) und Verbraucher (Kunde) beteiligt sind. Dies ist bei der Personenbegleitung der Fall.